Qualifizierungsgeld erklärt: Förderung beim Strukturwandel

Qualifizierungsgeld (§82a SGB III) erklärt: 60 % (67 % mit Kind) Entgeltersatz bei Strukturwandel, bis zu 3,5 Jahre. Voraussetzungen, Antrag, Kombination mit QCG.

23. Juni 2026

Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III: 60 Prozent Entgeltersatz, 67 Prozent mit Kind, bis 3,5 Jahre, Voraussetzungen Strukturwandel und Betriebsvereinbarung

Das Wichtigste in Kürze: Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III (seit 01.04.2024) ist eine Entgeltersatzleistung für Beschäftigte, die sich wegen Strukturwandels weiterbilden. Es beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz (mit Kind 67 %) und kann bis zu 3,5 Jahre gezahlt werden. Voraussetzung sind u. a. ein betroffener Anteil der Belegschaft, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag und eine AZAV-zertifizierte Weiterbildung von mindestens 120 Stunden. Den Antrag stellt der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit.


Während das QCG vor allem Lehrgangskosten fördert, setzt das Qualifizierungsgeld beim Entgelt an: Es sichert das Einkommen, während Beschäftigte sich für die Zukunft des Betriebs qualifizieren. Beide lassen sich kombinieren.

Was ist das Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung (vergleichbar mit Kurzarbeitergeld) für Beschäftigte in Betrieben, die vom Strukturwandel betroffen sind. Es gilt seit dem 1. April 2024 und soll verhindern, dass strukturbedingter Qualifizierungsbedarf zu Entlassungen führt — die Belegschaft wird stattdessen für neue Anforderungen weitergebildet.

Höhe und Dauer

  • 60 % der Nettoentgeltdifferenz während der Weiterbildung,
  • 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind,
  • gezahlt für die Dauer der geförderten Weiterbildung, bis zu 3,5 Jahre.

Die „Nettoentgeltdifferenz” meint den Einkommensausfall, der durch die Weiterbildungszeit entsteht — ähnlich der Logik beim Kurzarbeitergeld.

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Voraussetzungen

Das Qualifizierungsgeld ist an mehrere Bedingungen geknüpft:

  • Strukturwandel: Der Betrieb ist betroffen; der Qualifizierungsbedarf betrifft mindestens 20 % der Belegschaft (bei KMU mindestens 10 %).
  • Kollektivrechtliche Grundlage: Es muss eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur betrieblichen Weiterbildung bestehen.
  • Weiterbildung: mindestens 120 Stunden, durch einen AZAV-zertifizierten Träger.
  • Bestehendes, ungekündigtes Arbeitsverhältnis — keine Kündigung, kein Aufhebungsvertrag.
  • Sperrfrist: keine Teilnahme an einer Maßnahme nach § 82a SGB III in den letzten vier Jahren.

So läuft der Antrag

Den Antrag stellt immer der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit — nicht die einzelnen Beschäftigten. Sinnvoll ist eine frühzeitige Abstimmung mit der Agentur, weil die kollektivrechtliche Grundlage und die Maßnahme geprüft werden.

Kombination mit dem QCG

Qualifizierungsgeld und QCG (§ 82 SGB III) lassen sich kombinieren: Das QCG kann die Lehrgangskosten bezuschussen, das Qualifizierungsgeld sichert das Entgelt während der Weiterbildung. So sinkt die finanzielle Belastung für den Betrieb deutlich. Wie das QCG im Detail funktioniert, lesen Sie in § 82 SGB III erklärt sowie im direkten Vergleich QCG vs. Qualifizierungsgeld.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist das Qualifizierungsgeld? 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 %.

Wie lange wird es gezahlt? Für die Dauer der Weiterbildung, bis zu 3,5 Jahre.

Wer kann es beantragen? Der Arbeitgeber — für Betriebe, die vom Strukturwandel betroffen sind und eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag haben.

Welche Weiterbildung wird gefördert? Maßnahmen von mindestens 120 Stunden durch einen AZAV-zertifizierten Träger.

Kann ich es mit dem QCG kombinieren? Ja. Das QCG fördert die Lehrgangskosten, das Qualifizierungsgeld das Entgelt.

Fazit

Das Qualifizierungsgeld ist das passende Instrument, wenn ganze Belegschaftsteile wegen Strukturwandels umqualifiziert werden müssen. In Kombination mit dem QCG entsteht ein starkes Paket: Lehrgangskosten plus Entgeltsicherung. Voraussetzung bleibt eine kollektivrechtliche Grundlage im Betrieb.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Programmstände können sich ändern — vor Antragstellung offizielle Quellen prüfen.

Quellen:

  1. Bundesagentur für Arbeit — Merkblatt Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III): https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/datei/qualifizierungsgeld_ba223172.pdf (Zugriff 23.06.2026)
  2. Bundesagentur für Arbeit — Fachliche Weisungen Qualifizierungsgeld §§ 82a ff.: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisungen-qualifizierungsgeld_ba046757.pdf (Zugriff 23.06.2026)
  3. § 82b SGB III — Höhe und Bemessung: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/82b.html (Zugriff 23.06.2026)

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