QCG-Voraussetzungen 2026: Wer ist förderfähig? Die Checkliste

Welche Voraussetzungen müssen Betrieb und Mitarbeiter für die QCG-Förderung erfüllen? Die Checkliste nach § 82 SGB III – inklusive der Neuerung 2026.

23. Juni 2026

QCG-Voraussetzungen als Checkliste: sozialversicherungspflichtig, über 120 Stunden, AZAV, Antrag vor Beginn

Das Wichtigste in Kürze: Förderfähig über das QCG (§ 82 SGB III) sind grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten — unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße. Entscheidend sind fünf Bedingungen an Person und Maßnahme sowie eine zentrale Spielregel: Der Antrag muss vor Maßnahmebeginn gestellt werden. 2026 ist der Lohnzuschuss enger an die tatsächliche Ausfallzeit gekoppelt.


Bevor Sie eine Weiterbildung planen, lohnt der Blick auf die Voraussetzungen — sie entscheiden über die Förderfähigkeit. Dieser Beitrag fasst die QCG-Voraussetzungen kompakt zusammen: wer förderfähig ist, welche Bedingungen die Maßnahme erfüllen muss und worauf der Betrieb achten sollte.

Wer ist förderfähig?

Förderfähig sind grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis — unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße. Die Betriebsgröße bestimmt nur die Höhe der Förderquote, nicht die grundsätzliche Förderfähigkeit. Auch das QCG selbst ist branchenoffen: Es gibt keinen Branchenausschluss.

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Die fünf Bedingungen an Person und Maßnahme

Nach § 82 Abs. 1 SGB III müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Über reine Anpassungsfortbildung hinaus: Die Weiterbildung vermittelt Kenntnisse, die über eine kurzfristige, rein arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen. Eine reine Software- oder Produkteinweisung genügt nicht.
  2. Berufsabschluss liegt zurück: Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
  3. Keine jüngere Förderung: In den letzten zwei Jahren vor Antragstellung wurde keine nach § 82 geförderte Weiterbildung absolviert.
  4. Mehr als 120 Stunden: Die Maßnahme umfasst mehr als 120 Stunden — nicht zwingend am Stück.
  5. AZAV-Zulassung: Träger und Maßnahme sind beide nach AZAV zugelassen. Das sind zwei getrennte Zulassungen.

Was der Betrieb beachten muss

Den Antrag stellt in der Praxis der Arbeitgeber, und zwar vor Maßnahmebeginn. Wer die Weiterbildung startet, bevor die Bewilligung vorliegt, verliert die Förderung. Praktiker empfehlen rund sechs Wochen Vorlauf. Die genaue Förderhöhe hängt von der Betriebsgröße ab — Details im Beitrag QCG-Förderquote nach Unternehmensgröße. Wie der Antrag abläuft, zeigt der Beitrag QCG-Antrag stellen.

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Neu ab 2026: Zuschuss nur für echte Ausfallzeit

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur (gültig ab 1. Januar 2026) koppeln den Arbeitsentgeltzuschuss enger an die individuelle reguläre Arbeitszeit. Bezuschusst wird nur, wenn durch die Weiterbildung tatsächlich Arbeitsleistung ausfällt und der Arbeitgeber für diese Zeit Entgelt weiterzahlt. Schulungen außerhalb der Arbeitszeit oder reine Selbstlernphasen ohne festes Lernfenster begründen keinen Zuschuss. Planen Sie die Lernzeiten daher bewusst in die Arbeitszeit und dokumentieren Sie sie.

Häufige Fragen (FAQ)

Sind auch ältere oder gering qualifizierte Beschäftigte förderfähig? Ja. Förderfähig sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten unabhängig von Alter und Qualifikation. Für Ältere oder Beschäftigte ohne Berufsabschluss gelten teils sogar günstigere Konditionen.

Spielt die Betriebsgröße eine Rolle? Für die grundsätzliche Förderfähigkeit nein — sie bestimmt nur die Höhe der Förderquote.

Wie lang muss die Weiterbildung sein? Mehr als 120 Stunden. Genau 120 reichen nicht; die Stunden müssen nicht am Stück absolviert werden.

Reicht es, wenn der Anbieter AZAV-zertifiziert ist? Nein. Es müssen Träger und konkrete Maßnahme zugelassen sein — zwei getrennte Verfahren.

Wann muss der Antrag gestellt werden? Vor Maßnahmebeginn. Ein Start vor der Bewilligung lässt den Förderanspruch entfallen.

Fazit

Die QCG-Voraussetzungen sind überschaubar: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine substanzielle Weiterbildung über 120 Stunden bei einem zugelassenen Träger — und der Antrag vor Beginn. Wer diese Punkte beachtet, hat den Weg zur Förderung frei.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Einzelfall; verbindliche Auskünfte erteilt die Agentur für Arbeit.

Quellen:

  1. § 82 SGB III (Abs. 1, 5, 6): https://dejure.org/gesetze/SGB_III/82.html (Zugriff 23.06.2026)
  2. Bundesagentur für Arbeit — Förderung von Weiterbildung: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung (Zugriff 23.06.2026)
  3. BA-Fachliche Weisung § 82 SGB III (ab 01.01.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba031590.pdf (Zugriff 23.06.2026)

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