Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: höhere QCG-Förderquote sichern

Mit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung steigt die QCG-Förderung um 5 Prozentpunkte je Baustein (§ 82 Abs. 4) – größenunabhängig. So nutzen Sie den Hebel.

23. Juni 2026

+5 Prozentpunkte je Baustein durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag (§ 82 Abs. 4)

Das Wichtigste in Kürze: Wer eine Betriebsvereinbarung über berufliche Weiterbildung oder einen einschlägigen Tarifvertrag hat, erhält über das QCG einen klar bezifferten Bonus: 5 Prozentpunkte je Förderbaustein (§ 82 Abs. 4 SGB III) — unabhängig von der Betriebsgröße. Aus „bis zu 75 %” Lohnzuschuss werden so „bis zu 80 %”, und der Eigenanteil an den Lehrgangskosten sinkt entsprechend.


Die meisten Beiträge zur QCG-Förderung erklären die Staffel nach Betriebsgröße. Es gibt aber einen zweiten, oft übersehenen Hebel, der die Quote zusätzlich anhebt — und der sich planen lässt. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie mit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Ihre QCG-Förderquote steigern.

Der Bonus: 5 Prozentpunkte je Baustein

§ 82 Abs. 4 SGB III sieht einen konkreten Vorteil vor: Liegt eine Betriebsvereinbarung über berufliche Weiterbildung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag, der berufliche Weiterbildung vorsieht, vor, verbessern sich beide Förderbausteine — und zwar größenunabhängig:

  • Die Eigenbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten verringert sich um 5 Prozentpunkte — die Förderung steigt also entsprechend.
  • Der Arbeitsentgeltzuschuss kann um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Wirtschaftlich heißt das: Der Förderanteil der Agentur für Arbeit steigt, der Eigenanteil sinkt. Bei der höchsten Stufe (unter 50 Beschäftigte) kann der Lohnzuschuss damit von bis zu 75 % auf bis zu 80 % wachsen.

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Ein verbreitetes Missverständnis: „5 bis 10 Punkte”

Manche Quellen nennen pauschal „5 bis 10 Prozentpunkte”. Der Gesetzeswortlaut spricht jedoch eindeutig von fünf Prozentpunkten je Baustein. Die Angabe „bis 10” entsteht, wenn man den Effekt auf die Lehrgangskosten und den Effekt auf den Lohnzuschuss zusammenrechnet. Für eine seriöse Kommunikation gilt: fünf Prozentpunkte pro Baustein — nicht zehn auf einen.

Welche Regelung zählt

Nicht jede beliebige Betriebsvereinbarung genügt. Sie muss berufliche Weiterbildung zum Gegenstand haben und betriebsbezogen wirksam sein. Gleiches gilt für den Tarifvertrag: Er muss berufliche Weiterbildung vorsehen und für Ihren Betrieb einschlägig sein. Ob eine bestehende Regelung die Anforderungen erfüllt, sollten Sie mit der Agentur für Arbeit abstimmen.

Für tarifgebundene Mittelständler oder Betriebe mit Betriebsrat ist dieser Bonus ein planbarer, konkreter Hebel — gerade weil er unabhängig von der Betriebsgröße greift. Wie die Grundstaffel funktioniert, lesen Sie unter QCG-Förderquote nach Unternehmensgröße.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel mehr Förderung bringt der Bonus? 5 Prozentpunkte je Baustein: Der Eigenanteil an den Lehrgangskosten sinkt um 5 Prozentpunkte, der Arbeitsentgeltzuschuss kann um 5 Prozentpunkte steigen.

Gilt der Bonus auch für große Unternehmen? Ja. Der Bonus nach § 82 Abs. 4 ist größenunabhängig und greift in allen Stufen der Förderstaffel.

Reicht jede Betriebsvereinbarung? Nein. Die Regelung muss berufliche Weiterbildung zum Gegenstand haben und betriebsbezogen wirksam sein.

Sind es 5 oder 10 Prozentpunkte? Fünf Prozentpunkte je Baustein. Die kursierende Angabe „bis 10” entsteht durch Addition beider Bausteine.

Wer prüft, ob meine Vereinbarung anerkannt wird? Die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Stimmen Sie eine bestehende Vereinbarung frühzeitig mit dem Arbeitgeber-Service ab.

Fazit

Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind ein konkreter, planbarer Förderhebel: 5 Prozentpunkte je Baustein, größenunabhängig. Gerade für tarifgebundene Betriebe lohnt es sich, diese Regelung beim Förderantrag mitzudenken.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Fördersätze sind Höchstwerte; die Bewilligung trifft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Quellen:

  1. § 82 Abs. 4 SGB III: https://dejure.org/gesetze/SGB_III/82.html (Zugriff 23.06.2026)
  2. § 82 SGB III (amtlich): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82.html (Zugriff 23.06.2026)
  3. BA-Fachliche Weisung § 82 SGB III (ab 01.01.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba031590.pdf (Zugriff 23.06.2026)

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