Das Wichtigste in Kürze: Wenn vom „Qualifizierungschancengesetz” (QCG) die Rede ist, ist rechtlich § 82 SGB III gemeint. Diese Vorschrift erlaubt es, die Weiterbildung bereits beschäftigter Mitarbeiter zu fördern — über zwei Bausteine: die Lehrgangskosten und einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die heute gültige Fassung geht auf das Aus- und Weiterbildungsförderungsgesetz (2023) zurück; zentrale Regelungen gelten seit dem 1. April 2024.
„QCG” ist ein Sammelbegriff — der Gesetzestext dahinter ist § 82 SGB III. Wer die Förderung verstehen will, kommt an dieser Vorschrift nicht vorbei. Dieser Beitrag erklärt § 82 SGB III in verständlicher Sprache: was gefördert wird, wer profitiert und welche Bedingungen gelten.
Was § 82 SGB III regelt
§ 82 SGB III ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Während das SGB III sonst vor allem Arbeitsuchende adressiert, erlaubt § 82 ausdrücklich, Menschen weiterzubilden, die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen — ein wichtiger Hebel gegen den technologischen Wandel, etwa durch KI und Digitalisierung.
Die Vorschrift ist über mehrere Reformen gewachsen: Das Qualifizierungschancengesetz (2019), das Arbeit-von-morgen-Gesetz (2020) und das Aus- und Weiterbildungsförderungsgesetz (2023) haben sie erweitert. Zentrale Regelungen der heute gültigen Fassung traten am 1. April 2024 in Kraft.
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Zwei Förderbausteine
§ 82 SGB III fördert über zwei getrennte Bausteine, die nebeneinander gewährt werden können:
- Lehrgangskosten (Abs. 1 und 2): Die Agentur für Arbeit übernimmt einen Teil der Kursgebühren — je nach Betriebsgröße bis zu 100 %.
- Arbeitsentgeltzuschuss (Abs. 3): Ein Zuschuss zum Gehalt für die Zeit, in der Mitarbeiter geschult werden und nicht arbeiten — bis zu 75 %, einschließlich des Arbeitgeber-Sozialanteils.
Wie hoch beide Bausteine ausfallen, hängt von der Betriebsgröße ab. Die genaue Staffel erklärt der Beitrag QCG-Förderquote nach Unternehmensgröße.
Die fünf Voraussetzungen (§ 82 Abs. 1)
Damit eine Weiterbildung über § 82 förderfähig ist, müssen fünf Bedingungen erfüllt sein:
- Die Maßnahme vermittelt Kenntnisse, die über eine kurzfristige, rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen.
- Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
- In den letzten zwei Jahren vor Antragstellung wurde keine nach § 82 geförderte Weiterbildung absolviert.
- Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden.
- Maßnahme und Träger sind nach AZAV zugelassen.
Ausgeschlossen sind Schulungen, zu denen der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet ist.
Der Bonus: Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
§ 82 Abs. 4 sieht einen klaren Vorteil vor: Liegt eine Betriebsvereinbarung über berufliche Weiterbildung oder ein einschlägiger Tarifvertrag vor, verbessern sich die Konditionen um 5 Prozentpunkte je Baustein — größenunabhängig. Mehr dazu im Beitrag Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung als Hebel.
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Was sich 2026 ändert
Seit dem 1. Januar 2026 koppeln die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur den Arbeitsentgeltzuschuss enger an die individuelle reguläre Arbeitszeit: Bezuschusst wird nur, wenn durch die Weiterbildung tatsächlich Arbeitsleistung ausfällt und der Arbeitgeber für diese Zeit Entgelt weiterzahlt. Reine Selbstlernphasen oder Schulungen außerhalb der Arbeitszeit begründen keinen Zuschuss.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist „QCG” dasselbe wie § 82 SGB III? Im Kern ja. „Qualifizierungschancengesetz” ist die umgangssprachliche Bezeichnung; die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Weiterbildung Beschäftigter ist § 82 SGB III.
Wer kann gefördert werden? Grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis — unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße.
Was wird konkret gefördert? Die Lehrgangskosten (Abs. 1/2) und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Ausfallzeit (Abs. 3).
Wie lang muss die Weiterbildung sein? Mehr als 120 Stunden. Genau 120 reichen nicht; die Stunden müssen nicht am Stück absolviert werden.
Gibt es einen Rechtsanspruch? Nein. Die Förderung ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit; die genannten Sätze sind Höchstwerte.
Fazit
§ 82 SGB III ist das Herzstück der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte — mit zwei Bausteinen, fünf Voraussetzungen und einem Bonus für tarifgebundene Betriebe. Wer die Vorschrift kennt, kann das Potenzial für das eigene Unternehmen einschätzen.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Einzelfall; verbindliche Auskünfte erteilt die Agentur für Arbeit.
Quellen:
- § 82 SGB III — Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82.html (Zugriff 23.06.2026)
- § 82 SGB III (dejure.org, inkl. Änderungshistorie): https://dejure.org/gesetze/SGB_III/82.html (Zugriff 23.06.2026)
- BMAS — Förderung der beruflichen Weiterbildung: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Aus-und-Weiterbildung/Berufliche-Weiterbildung/Foerderung-der-beruflichen-Weiterbildung/foerderung-der-beruflichen-weiterbildung.html (Zugriff 23.06.2026)
- BA-Fachliche Weisung § 82 SGB III (ab 01.01.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba031590.pdf (Zugriff 23.06.2026)